Wann sollte man mit Nachfolgeplanung beginnen?
In der Praxis: zehn Jahre vor dem geplanten Ruhestand, spätestens jedoch mit dem 60. Lebensjahr. Erst zehn Jahre vor Übertragung wirken viele steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten — etwa die wiederholbaren Schenkungsfreibeträge alle zehn Jahre oder die Rückwirkungsfristen im Erbschaftsteuerrecht. Wer früher anfängt, hat mehr Spielraum. Wer wartet, verschenkt typischerweise sechs- bis siebenstellige Beträge.
Wer setzt das Testament eigentlich auf?
Das eigentliche Testament wird von Ihnen handschriftlich verfasst (eigenhändiges Testament) oder notariell beurkundet (notarielles Testament). GCM konzipiert die strategische Struktur und arbeitet eng mit zugelassenen Notaren oder Fachanwälten für Erbrecht zusammen, die die juristische Formulierung übernehmen. Wir erbringen keine Rechtsberatung im Sinne des deutschen Rechtsdienstleistungsgesetzes, sondern strukturelle und steuerliche Gestaltung.
Lässt sich der Pflichtteil vollständig vermeiden?
Vollständig vermeiden lässt er sich nicht — der Pflichtteil ist verfassungsrechtlich geschützt. Aber er lässt sich erheblich reduzieren: durch lebzeitige Schenkungen mit Anrechnung, Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung, Vermögensübertragung in Stiftungen mit Karenzzeiten, ehegüterrechtliche Gestaltungen. Die richtige Kombination kann den effektiven Pflichtteil auf ein Bruchteil des gesetzlichen Anspruchs reduzieren.
Wie geheim bleibt eine Erbschaftsplanung?
Vollständig — bis zur Umsetzung. Innerhalb der Familie können Sie entscheiden, ob und wann Sie Erbenkommunikation wünschen. Wir empfehlen häufig moderierte Familiengespräche zur Vermeidung späterer Überraschungen, machen das aber niemals ohne ausdrückliche Zustimmung. Gegenüber Finanzbehörden gilt: lebzeitige Schenkungen sind anzeigepflichtig, das Testament wird erst nach dem Erbfall relevant.